LAG Köln - Urteil vom 10.07.2003
5 Sa 151/03
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 435
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1941/02

Erstattung einer Anzeige des Arbeitnehmers beim Amt für Arbeitsschutz wegen Verletzungen des ArbZG rechtfertigt nicht ohne weiteres fristlose Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 151/03

DRsp Nr. 2003/12084

Erstattung einer Anzeige des Arbeitnehmers beim Amt für Arbeitsschutz wegen Verletzungen des ArbZG rechtfertigt nicht ohne weiteres fristlose Kündigung

»Die Erstattung einer Anzeige des Arbeitnehmers beim Amt für Arbeitsschutz wegen Verletzungen des ArbZG rechtfertigt jedenfalls dann keine fristlose Kündigung, wenn sie nicht auf der alleinigen Absicht beruht, den Arbeitgeber zu schädigen und wenn der Arbeitnehmer zuvor vergeblich versucht hat, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu veranlassen.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit im Ergebnis zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung und in Ergänzung zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts weist die Berufungskammer auf folgende nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hin: