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Streitig ist die Erstattung überzahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 3.414,60 DM für die Zeiträume vom 8. Dezember 1983 bis 22. Februar 1984 und 31. Januar bis 9. April 1985.
Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 9. August 1983 Alhi in Höhe von anfangs wöchentlich 170,40 DM (täglich 28,40 DM) und ab 2. Januar 1984 wöchentlich 163,80 DM (täglich 27,30 DM). Während des erstgenannten Zeitraumes wurden von der Leistung wöchentlich 28,68 DM an das Kreisjugendamt Eutin zum Unterhalt eines 1982 geborenen nichtehelichen Kindes des Klägers abgezweigt.
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