BSG - Beschluß vom 13.01.2003
B 1 KR 9/02 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 135 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 KR 1428/01 - 25.01.2002,
SG Mannheim, vom 19.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 396/00

Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, Erlaubnisvorbehalt für außervertragliche Leistungen

BSG, Beschluß vom 13.01.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 9/02 B

DRsp Nr. 2003/6159

Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, Erlaubnisvorbehalt für außervertragliche Leistungen

1. Nur wenn die selbstbeschaffte Leistung ihrer Art nach zu den Leistungen gehört, die von den gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistung zu erbringen sind, sind die Kosten einer privat-ärztlichen Behandlung nach § 13 Abs. 3 SGB V zu erstatten. 2. Auch für außervertragliche Leistungen gilt der Erlaubnisvorbehalt des § 135 Abs. 1 SGB V. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 § 135 Abs. 1 ;

Gründe: