LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.06.2004
2 Ta 117/04
Normen:
ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 880/03

Erstattung tatsächlicher Reisekosten bei Benutzung einer Bahncard

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 117/04

DRsp Nr. 2004/11386

Erstattung tatsächlicher Reisekosten bei Benutzung einer Bahncard

Nimmt ein Prozessbevollmächtigter einen auswärtigen Termin wahr, wobei er eine durch den Erwerb einer Bahncard verbilligte Fahrkarte erwirbt, so sind nur die tatsächlich für den Erwerb der Fahrkarte entstandenen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger Festsetzung weiterer 63,20 EUR gegen die Beklagte.

Die Parteien hatten einen Rechtsstreit geführt, in dem es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging. In der Berufungsverhandlung vom 24.02.2004, zu der der Kasseler Prozessbevollmächtigte des Klägers erschien, verglichen sich die Parteien streitbeendend und trafen zur Kostenregelung die Vereinbarung, dass die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens tragen solle. Der Kläger hat mit Antrag vom 27.02.2004 Festsetzung von insgesamt 2.780,14 EUR gegen die Beklagte beantragt. Hierin waren Kosten für die Fahrt des Rechtsanwalts zum Termin in Höhe von 131,40 EUR enthalten. Diese setzen sich zusammen aus

2 x Bahnfahrt á 63,20 EUR 126,40 EUR

Taxi 5,00 EUR

131,40 EUR.