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Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Leistungen zur Rehabilitation nach Maßgabe des § 225 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die Klägerin erbrachte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Rehabilitation an Personen, für die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften gemäß §
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