LAG Hamburg - Beschluss vom 05.02.2003
6 Ta 2/03
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 569 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 3 ; GVG § 17 b Abs. 2 S. 2 ; GKG § 9 Abs. 1 ; GKG § 9 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 168/01

Erstattung von Anwaltskosten bei Verweisung des Rechtsstreits vom ordentlichen zum Arbeitsgericht

LAG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 6 Ta 2/03

DRsp Nr. 2003/15504

Erstattung von Anwaltskosten bei Verweisung des Rechtsstreits vom ordentlichen zum Arbeitsgericht

»Wird ein Rechtsstreit vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht verwiesen und die Beklagte bei beiden Gerichten vom selben Anwalt vertreten, hat der obsiegende Kläger der Beklagten die vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Anwaltskosten auch dann zu erstatten, wenn sie in gleicher Höhe vor dem Arbeitsgericht erneut anfallen.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 569 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 3 ; GVG § 17 b Abs. 2 S. 2 ; GKG § 9 Abs. 1 ; GKG § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien mit Beschluss vom 22. August 2002 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die zunächst erfolgte Anrufung des Amtsgerichts Hamburg entstanden sind, diese sind den Klägern auferlegt worden.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2002 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung einer 10/10 Prozessgebühr in Höhe von EURO 163,61 sowie der Auslagenpauschale in Höhe von EURO 20,45, insgesamt EURO 184,06 gegen die Kläger.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2002 ist dem Antrag entsprochen worden. Auf die Begründung des Beschlusses (Bl. 65 f d.A.) wird verwiesen.