Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2009 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. September 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für alle Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.
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