BSG - Urteil vom 21.11.2002
B 11 AL 79/01 R
Normen:
SGB III § 335 Abs. 1 S. 1 § 335 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 § 335 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 10 AL 797/01 - 20.07.2001,
SG Wiesbaden, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1066/98

Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 79/01 R

DRsp Nr. 2003/6152

Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

Die Verpflichtung zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entfällt bei pflichtgemäßem Handeln des Leistungsbeziehers. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 335 Abs. 1 S. 1 § 335 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 § 335 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 340,71 DM.

Der Kläger ist Witwer und Rechtsnachfolger der am 28. November 1999 verstorbenen Marianne Z (Z.). Z. stand im Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) bei der Beklagten. Sie war auf Grund des Leistungsbezuges bei der Beigeladenen pflichtversichert. Seit dem 19. Januar 1998 war Z. nicht mehr arbeitslos. Die Beklagte überwies am 28. Januar 1998 das Alg für die Zeit vom 1. bis zum 31. Januar 1998. In den zum Teil rekonstruierten Leistungsakten findet sich die Kopie eines Schreibens der Z., in der sie darauf hinweist, sie habe bereits am 21. Januar 1998 mitgeteilt, dass sie ab dem 19. Januar 1998 nicht mehr arbeitslos sei.