Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2008 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2008 insgesamt zurückgewiesen.
Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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