BVerfG - Beschluss vom 21.03.2007
1 BvR 164/07
Normen:
BVG § 18 Abs. 4 S. 3 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 9a VS 3/06 B

Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung nach dem BVG

BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 164/07

DRsp Nr. 2007/6803

Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung nach dem BVG

Die in § 18 Abs. 4 S. 3 BVG vorgenommene Unterscheidung in Bezug auf die Erstattung von geleisteten Beiträgen zur Krankenversicherung zwischen Beschädigten, denen ein Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung entzogen worden ist, und Beschädigten, die einen solchen erstmals, wenn auch rückwirkend erworben haben, ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Wird einem Beschädigten ein Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung eingeräumt, kann er grundsätzlich darauf vertrauen, bei seiner künftigen Lebensführung von Beiträgen zur Krankenversicherung verschont zu bleiben.

Normenkette:

BVG § 18 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

A. I. Der Beschwerdeführer begehrt die Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).