OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.08.2018
12 A 1298/17
Normen:
SGB IX § 145 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 145 Abs. 5 S. 1; SGB IX § 148 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 44/16

Erstattung von Fahrgeldausfällen in Höhe der jährlich festzusetzenden Pauschale; Erbringen des erforderlichen Nachweises des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten durch die Verkehrszählung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 12 A 1298/17

DRsp Nr. 2018/17890

Erstattung von Fahrgeldausfällen in Höhe der jährlich festzusetzenden Pauschale; Erbringen des erforderlichen Nachweises des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten durch die Verkehrszählung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 780.534,22 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 145 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 145 Abs. 5 S. 1; SGB IX § 148 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor.