LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2023
L 11 KR 1481/23
Normen:
SGB V § 60 Abs. 2 S. 4; SGB V § 60 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 2860/21

Erstattung von Fahrkosten bei Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 1481/23

DRsp Nr. 2024/1984

Erstattung von Fahrkosten bei Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen

Auch wenn eine Genehmigung für Krankenfahrten nach § 60 Abs. 2 Satz 4 SGB V als erteilt gilt, müssen nach dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein, um einen Anspruch auf Übernahme der Kosten zu begründen. Daran fehlt es in der Regel, wenn ein Psychiater in Anspruch genommen wird, der seine Leistungen mehrere Hundert Kilometer entfernt vom Wohnort des Versicherten anbietet, so dass Fahrkosten in Höhe von 2.000 € pro Behandlung entstehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20.04.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 60 Abs. 2 S. 4; SGB V § 60 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Fahrkosten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 7.514,40 €.