Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20.04.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Erstattung von Fahrkosten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 7.514,40 €.
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