BSG - Urteil vom 14.11.2002
B 13 RJ 7/02 R
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 § 118 Abs. 4 S. 1 Alt 1 § 118 Abs. 4 S. 2 § 118 Abs. 4 ; SGG § 51 Abs. 1 § 54 Abs. 4 § 100 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 179/00
SG Kiel, vom 19.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RJ 349/98

Erstattung von Geldleistungen nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS. des § 51 Abs. 1 SGG, Rechtsschutzbedürfnis für Leistungsklage

BSG, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 7/02 R

DRsp Nr. 2003/3816

Erstattung von Geldleistungen nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS. des § 51 Abs. 1 SGG, Rechtsschutzbedürfnis für Leistungsklage

1. Der Anspruch auf Erstattung von Geldleistungen nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI in der bis zum 28.6.2002 geltenden Fassung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung iS. des § 51 Abs. 1 SGG. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für eine Leistungsklage, mit der der Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegen denjenigen geltend macht, der die Geldleistung als Ergebnis einer wirksamen Verfügung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenbeziehers in Empfang genommen hat, nur und erst dann, wenn feststeht, dass ein Erstattungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 § 118 Abs. 4 S. 1 Alt 1 § 118 Abs. 4 S. 2 § 118 Abs. 4 ; SGG § 51 Abs. 1 § 54 Abs. 4 § 100 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Beklagten einen Betrag von 650 DM zu erstatten hat, der ihm nach dem Tode der Rentnerin E. R. (im Folgenden: E. R.) in Ausführung eines noch von dieser erteilten Dauerauftrages als Miete von deren Konto bei der Sparkasse M. zugeflossen ist.