LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2019
L 18 AL 109/17
Normen:
SGB III § 157 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 AL 3147/14

Erstattung von gezahltem ArbeitslosengeldVorliegen einer GleichwohlgewährungAnspruchsübergang auf den Leistungsträger

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen L 18 AL 109/17

DRsp Nr. 2020/12889

Erstattung von gezahltem Arbeitslosengeld Vorliegen einer Gleichwohlgewährung Anspruchsübergang auf den Leistungsträger

Bei einer Gleichwohlgewährung tritt wirtschaftlich betrachtet der Leistungsträger in Höhe des Alg in Vorleistung für den Arbeitgeber; dafür geht der Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitsentgelt in Höhe des Alg auf den Leistungsträger über.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 157 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist (noch) die Erstattung eines Betrages iHv 802,72 EUR aufgrund der Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) in der Zeit vom 18. Januar 2014 bis 15. Februar 2014.

Die Klägerin war bis 17. Januar 2014 bei der M P GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) in Berlin beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 13. Januar 2014 zum 17. Januar 2017. In dem Verfahren auf die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage einigte sich die Klägerin mit der Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin () am 28. Februar 2014 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer Kündigung mit Ablauf des 15. Februar 2014 geendet habe. In Ziffer 2 des Vergleiches wurde vereinbart: