Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist (noch) die Erstattung eines Betrages iHv 802,72 EUR aufgrund der Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) in der Zeit vom 18. Januar 2014 bis 15. Februar 2014.
Die Klägerin war bis 17. Januar 2014 bei der M P GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) in Berlin beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 13. Januar 2014 zum 17. Januar 2017. In dem Verfahren auf die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage einigte sich die Klägerin mit der Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin () am 28. Februar 2014 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer Kündigung mit Ablauf des 15. Februar 2014 geendet habe. In Ziffer 2 des Vergleiches wurde vereinbart:
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