SchlHOLG - Urteil vom 19.03.2021
17 U 142/20
Normen:
BGB § 276 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 401/19

Erstattung von Heilbehandlungskosten aus Anlass eines ReitunfallsWirksamkeit eines Haftungsausschlusses gegenüber einer GKV

SchlHOLG, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen 17 U 142/20

DRsp Nr. 2021/9030

Erstattung von Heilbehandlungskosten aus Anlass eines Reitunfalls Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses gegenüber einer GKV

Ein im Rahmen der Eingehung einer Reitbeteiligung vereinbarter Haftungsausschluss betreffend Ansprüche aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ist nicht deshalb unwirksam, weil er dem gesetzlichen Krankenversicherer im Falle des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X den Regress gegenüber dem Tierhalter vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn der Tierhalter selbst eine private Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Orientierungssätze: Reitbeteiligung: Wirksamkeit eines vereinbarten Haftungsauschlusses betreffend Ansprüche aus Tierhalterhaftung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25.09.2020, Az. 4 O 401/19, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2.