I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 156.348,83 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Jugendhilfekosten für den 1998 geborenen Hilfeempfänger C. C..
I.
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