VGH Bayern - Beschluss vom 27.10.2023
12 ZB 21.2870
Normen:
SGB VIII § 34; SGB VIII § 89b Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 18.1838

Erstattung von Jugendhilfekosten für einen Hilfeempfänger; Einstellung der Heimunterbringung als eine zuständigkeitsrechtlich relevante Leistungsunterbrechung

VGH Bayern, Beschluss vom 27.10.2023 - Aktenzeichen 12 ZB 21.2870

DRsp Nr. 2024/5320

Erstattung von Jugendhilfekosten für einen Hilfeempfänger; Einstellung der Heimunterbringung als eine zuständigkeitsrechtlich relevante Leistungsunterbrechung

1. Rein tatsächliche Gründe dafür, dass die Hilfe nicht mehr gewährt wird - wie etwa eine Erkrankung des Hilfeempfängers - führen im Regelfall nicht zu einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung bei einer Jugendhilfeleistung. 2. Ein Jugendhilfeträger kann eine Jugendhilfemaßnahme (hier: Heimerziehung) aus Rechtsgründen beenden, wenn sie sich wegen völliger Ablehnung durch den Hilfeempfänger unter keinem Gesichtspunkt als weiter erfolgversprechend erweist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 156.348,83 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 34; SGB VIII § 89b Abs. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Jugendhilfekosten für den 1998 geborenen Hilfeempfänger C. C..

I.