SchlHOLG - Urteil vom 11.02.2021
7 U 147/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 03.08.2020

Erstattung von Kosten der Heilbehandlung und Pflege aufgrund eines BahnunfallsGeschädigter mit einer BAK von über drei PromilleMitwirkendes Verschulden eines Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 7 U 147/20

DRsp Nr. 2022/5100

Erstattung von Kosten der Heilbehandlung und Pflege aufgrund eines Bahnunfalls Geschädigter mit einer BAK von über drei Promille Mitwirkendes Verschulden eines Geschädigten

1. Im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 1 Abs. 1 HaftpflG ist ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten von Amts wegen zu prüfen. Bei grob verkehrswidrigem Verhalten des Geschädigten kann - soweit es sich nicht um Minderjährige handelt - die Gefährdungshaftung ganz entfallen.2. Im Rahmen der Mitverschuldensprüfung nach § 4 HaftpflG i.V.m. § 254 BGB ist spiegelbildlich ein Ausschluss oder die Minderung der Verantwortlichkeit nach § 827 BGB zu prüfen, deren Voraussetzungen vom Geschädigten zu beweisen sind.3. Bei schwer alkoholkranken Menschen führen selbst hohe Alkoholwerte im Blut von 4 Promille nicht zwangsläufig zum Ausschluss einer freien Willensbetätigung. Wenn die Frage der Unzurechnungsfähigkeit des Geschädigten i.S.v. § 827 BGB offen bleibt, geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Anspruchstellers.