LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2019
L 9 KR 44/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1440/16

Erstattung von Kosten der Versorgung mit Hörgeräten über den Festbetrag hinausEintritt einer GenehmigungsfiktionVersorgung mit einem fortschrittlichen und technisch weiterentwickelten HörgerätesystemVollständiger Ausgleich einer Behinderung im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 44/17

DRsp Nr. 2020/12878

Erstattung von Kosten der Versorgung mit Hörgeräten über den Festbetrag hinaus Eintritt einer Genehmigungsfiktion Versorgung mit einem fortschrittlichen und technisch weiterentwickelten Hörgerätesystem Vollständiger Ausgleich einer Behinderung im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen

Eine Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hörgerätesystem kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der bisher erreichte Versorgungsstandard ausreichend ist, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist.

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2017 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2016 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Kosten für die Hörgeräteversorgung in Höhe von 2.046,00 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4; SGB V § 33;

Tatbestand: