LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.11.2023
L 10 R 349/22
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 18 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 568/20

Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte berufliche Weiterbildung als LTA-Maßnahme; Vereinbarkeit der körperlichen Einschränkungen mit dem Leistungsbild der angestrebten Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen L 10 R 349/22

DRsp Nr. 2024/1044

Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte berufliche Weiterbildung als LTA-Maßnahme; Vereinbarkeit der körperlichen Einschränkungen mit dem Leistungsbild der angestrebten Tätigkeit

Ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte LTA-Maßnahme kommt nicht in Betracht, wenn die Eingangsvoraussetzungen für die Maßnahme nicht erfüllt sind. Sind körperliche Einschränkungen mit dem Leistungsbild der angestrebten Tätigkeit nicht vereinbar, steht dies dem Ziel einer möglichst dauerhaften Wiedereingliederung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI entgegen (zu den gesundheitlichen Anforderungen für betreuende, erziehende und bildende Tätigkeiten in einer Kita).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.11.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 18 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine selbstbeschaffte berufliche Weiterbildung nebst Fahrtkosten.