BSG - Urteil vom 19.06.2012
B 4 AS 142/11 R
Normen:
SGB X § 41 Abs. 1; SGB X § 41; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 86; VwVfG § 80;
Fundstellen:
NZS 2012, 957
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 2512/10

Erstattung von Kosten im Vorverfahren bei fehlendem Erfolg des Widerspruchs

BSG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen B 4 AS 142/11 R

DRsp Nr. 2012/17428

Erstattung von Kosten im Vorverfahren bei fehlendem Erfolg des Widerspruchs

Nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X zieht auch ein Widerspruch, der nur deswegen nicht erfolgreich war, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift des § 41 SGB X unbeachtlich ist, die Kostenfolge des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X nach sich. Weder kann diese Regelung unmittelbar herangezogen werden, noch in analoger Anwendung in Verbindung mit § 41 SGB X in dem Sinne, dass sie auch auf den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Anwendung findet. Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Sprungrevisionen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15. Juli 2011 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 41 Abs. 1; SGB X § 41; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 86; VwVfG § 80;

Gründe:

I

Streitig ist die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens.