LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.01.2022
L 3 AS 3/22 NZB
Normen:
SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1628/19

Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X bei erfolgreichem WiderspruchKeine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf den Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 3/22 NZB

DRsp Nr. 2022/3069

Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X bei erfolgreichem Widerspruch Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf den Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X kommt weder auf den Fall einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung eines bereits in einem Widerspruchsverfahren einbezogenen Verwaltungsakts noch eines bereits in einem Gerichtsverfahren einbezogenen Verwaltungsakts in Betracht (Anschluss an BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R, juris).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.12.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 96 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht die Übernahme von in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten abgelehnt hat.