VGH Hessen - Urteil vom 25.01.2005
2 UE 1691/04
Normen:
ArbPlSchG § 14b Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 44
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 363/01

Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen - Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Beitrag, Erstattung, Versicherungsvertrag, Zwölfmonatsfrist

VGH Hessen, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 2 UE 1691/04

DRsp Nr. 2007/24306

Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen - Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Beitrag, Erstattung, Versicherungsvertrag, Zwölfmonatsfrist

»1. Ob eine Versicherung i. S. des § 14b Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG bei Beginn des Wehr- oder des Zivildienstes "mindestens 12 Monate besteht", hängt weder von dem vereinbarten Versicherungsbeginn noch von dem Zeitpunkt der Antragstellung durch den (künftigen) Versicherungsnehmer, sondern davon ab, wann der Versicherungsvertrag zustandegekommen ist, nämlich (frühestens) durch Ausfertigung des Versicherungsscheins. 2. Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung sind nur dann als Aufwendungen für eine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" erstattungsfähig, wenn die Lebensversicherung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Dienstleistenden fällig wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.05.1997- 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14a ArbPlSchG Nr. 3 = NVwZ-RR 1998, 46).«

Normenkette:

ArbPlSchG § 14b Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen, die er während der Dauer seines Zivildienstes vom 3. April 2000 bis zum 28. Februar 2001 aus eigenen Einkünften aufbrachte.