Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine von dem Beklagten geltend ge-machte Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung von Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 iHv insge-samt 370,70 EUR (Bescheid vom 27. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 10. Oktober 2018), wobei sie höhere endgültige Leistungen für den Monat März 2018 unter Berücksichtigung eines monatlichen Durchschnittseinkom-mens iHv 606,18 EUR anstatt von 894,88 EUR begehrt.
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