LSG Hamburg - Urteil vom 26.11.2019
L 3 R 80/19
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 und S. 3; BGB § 675x Abs. 2; BGB § 675x Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 464/14

Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter RentenleistungenAnforderungen an eine wirksame anderweitige Verfügung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI

LSG Hamburg, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen L 3 R 80/19

DRsp Nr. 2020/13164

Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen Anforderungen an eine wirksame "anderweitige Verfügung" im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI

Bei Lastschriftabbuchungen liegt keine wirksame "anderweitige Verfügung" im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI vor, solange ein Widerspruch gegen die Abbuchung möglich ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 757,87 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 und S. 3; BGB § 675x Abs. 2; BGB § 675x Abs. 4;

Tatbestand: