ArbG Düsseldorf, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4369/04
Erstattung von Reisekosten der bedürftigen Partei
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 181/05
DRsp Nr. 2005/9432
Erstattung von Reisekosten der bedürftigen Partei
»Reisekosten sind einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und deren persönliches Erscheinen zu einem Gerichtstermin angeordnet worden ist, auch dann zu erstatten, wenn die Partei einen entsprechenden Antrag nicht bereits vor dem Termin gestellt hatte (ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.1991, MDR 1991, 679).«