LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.11.2005
3 Ta 201/05
Normen:
ZPO § 114 § 122 § 127 ; BRAGO § 128 ; RVG § 61 Abs. 1 ; ZSEG § 2 Abs. 3 § 9 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 § 10 Abs. 2 § 16 Abs. 1 Satz 1 ; JVEG § 25 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 181/03

Erstattung von Reisekosten der mittellosen Partei - Verfahrensvorschriften - Leihwagenkosten und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 201/05

DRsp Nr. 2005/19961

Erstattung von Reisekosten der mittellosen Partei - Verfahrensvorschriften - Leihwagenkosten und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

1. In welcher Höhe die Kosten zu erstatten und welche Ansprüche aus der Staatskasse der mittellosen Partei zustehen, ist nicht geregelt und von § 127 ZPO auch nicht erfasst; das (weitere) Verfahren richtete sich deshalb vor dem 01. Juli 2004 nach § 128 BRAGO und nunmehr seit 01. Juli 2004 nach §§ 55, 56 RVG in entsprechender Anwendung dieser Normen.2. Wenn das Gesetz ein befristet einzulegendes Rechtsmittel mangels Rechtsmittelbelehrung noch nach Jahresfrist zulässt, kann allein aus dem Ablauf eines Jahres noch nicht auf die Verwirkung des Rechtsmittels geschlossen werden; insoweit liegt schon kein Zeitmoment vor.3. Zugunsten der mittellosen Partei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die ein mehrmaliges Umsteigen erfordern, das Risiko von Zugverspätungen und des Verpassens der Anschlüsse und damit eines nicht rechtzeitigen Erscheinens zum Verhandlungstermin nicht gering ist; dem Antragsteller können daher auch die Kosten für die Fahrt mit dem ihm leihweise überlassenen Kraftfahrzeug erstattet werden.

Normenkette:

ZPO § 114 § 122 § 127 ; BRAGO § 128 ; RVG § 61 Abs. 1 ; ZSEG § 2 Abs. 3 § 9 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 § 10 Abs. 2 § 16 Abs. 1 Satz 1 ; JVEG § 25 ;

Gründe:

I.