LAG Thüringen - Beschluss vom 26.06.2019
4 TaBV 1/19
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 7/17

Erstattung von Schulungskosten von Betriebsratsmitgliedern gem. § 37 Abs. 6 BetrVGKeine Kostenfreistellung bei Rechnungsstellung an den Arbeitgeber

LAG Thüringen, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 4 TaBV 1/19

DRsp Nr. 2021/13169

Erstattung von Schulungskosten von Betriebsratsmitgliedern gem. § 37 Abs. 6 BetrVG Keine Kostenfreistellung bei Rechnungsstellung an den Arbeitgeber

Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem*der Arbeitgeber*in setzt voraus, dass dieser (der Betriebsrat) von seinem*r Gläubiger*in in Anspruch genommen worden ist. Das setzt eine Rechnungsstellung an den Betriebsrat voraus. Eine Übersendung an den*die Arbeitgeber*in reicht dafür nicht aus (Anschluss an BAG 04.06.2003, 7 ABR 42/02; LAG Hessen 24.04.2017, 16 TaBV 238/16; 07.05.2018, 16 TaBV 64/17).

Ist die Rechnung des Schulungsträgers für Seminarkosten von Betriebsratsmitgliedern auf den Arbeitgeber ausgestellt und wird sie ihm auch direkt zugestellt, liegt keine Inanspruchnahme der Betriebsratsmitglieder oder des Betriebsrats vor. Auch die Formulierung "für den Seminarbesuch der nachstehenden Teilnehmer" deutet darauf hin, dass weder diese noch der Betriebsrat selbst in Anspruch genommen werden sollten. Somit kann auch kein Freistellungsanspruch der Betriebsratsmitglieder oder des Betriebsrats von den Schulungskosten durch den Arbeitgeber entstehen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 3 und 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 20.12.2017 - 4 BV 7/17 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2;

Gründe:

I.