LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.02.2018
L 19 AS 629/16
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1 ; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB III § 330 Abs. 2 ; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 3633/14

Erstattung von SGB-II-LeistungenVerfristete RückforderungAusschlussfristKenntnis der Rücknahmegründe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 629/16

DRsp Nr. 2018/10845

Erstattung von SGB-II -Leistungen Verfristete Rückforderung Ausschlussfrist Kenntnis der Rücknahmegründe

1. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X dient der Rechtssicherheit und nicht dem Vertrauensschutz des Betroffenen.2. Die Jahresfrist ist nicht verlängerbar oder aufhebbar; es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die nicht nach dem BGB unterbrochen oder gehemmt werden kann. 3. Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Rücknahmegründe und in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung genügen.4. Erlässt eine Behörde einen Rücknahmebescheid, obwohl die erforderliche Tatsachenkenntnis zweifelhaft ist, beginnt die Jahresfrist spätestens mit Erlass dieses Bescheids.5. Die Jahresfrist gilt auch für einen Rücknahmebescheid uneingeschränkt, der an die Stelle eines denselben Gegenstand regelnden, zwar fristgemäß erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen bzw. aufzuhebenden früheren Aufhebungsbescheides oder Rücknahmebescheides tritt.

Tenor