BSG - Urteil vom 24.03.2009
B 8 SO 34/07 R
Normen:
BSHG § 107 Abs. 2; BSHG § 111 Abs. 1; BSHG § 111 Abs. 2; SGB XII § 110;
Fundstellen:
FEVS 61, 61
NVwZ-RR 2009, 812
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 5078/06
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 5209/05

Erstattung von Sozialhilfeleistungen nach Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers; Ermittlung der Bagatellgrenze nach der Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

BSG, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen B 8 SO 34/07 R

DRsp Nr. 2009/14652

Erstattung von Sozialhilfeleistungen nach Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers; Ermittlung der Bagatellgrenze nach der Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

Die Bagatellgrenze (2560 Euro bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten) für die Erstattung von Aufwendungen der Sozialhilfeträger untereinander stellt auf die (tatsächlich) erbrachten Sozialhilfeleistungen, nicht auf die (rechtlich) durchsetzbaren oder tatsächlich geltend gemachten Kosten ab.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2007 aufgehoben, soweit es über den Erstattungsanspruch der Klägerin entschieden hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.172,79 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BSHG § 107 Abs. 2; BSHG § 111 Abs. 1; BSHG § 111 Abs. 2; SGB XII § 110;

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 2.172,79 Euro, die die Klägerin K und deren drei Töchtern in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2001 als Sozialhilfe erbracht hat.