Erstattung von zu Recht gezahlten Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung, Finanzierung aus eigenem Vermögen
1. Für eine Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge muß der Versicherte zu deren Finanzierung aus eigenem Vermögen beigetragen haben. Soweit der Arbeitgeber ein Recht zum Entgeltabzug nicht hat oder nicht ausüben darf, hat ein zwangsversicherter Arbeitnehmer die Beitragszahlung nicht aus seinem Vermögen mitfinanziert und den sogenannten Arbeitnehmeranteil nicht getragen. 2. Nach einfachem Gesetzesrecht wird der sogenannte Arbeitgeberanteil, der eigentumsgrundrechtlich den Arbeitnehmern als Eigenleistung zuzurechnen ist, nicht aus dem Vermögen des einzelnen Arbeitnehmers finanziert und vermehrt dieses auch nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Abs. 3 S. 1, § 210 Abs. 3 S. 2, § 210 Abs. 6 S. 1; BGB § 252, § 362 Abs. 2, § 364 Abs. 1, § 842, § 843, § 1601 ; BVerfGG § 31 Abs. 1 ; EStG § 3 Nr. 62 S. 1, § 19 ; EntgFG § 6; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 28e, § 28f Abs. 3 S. 1, § 28g S. 3, § 28h Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 30, § 46, § 50;