LAG Chemnitz - Urteil vom 21.03.2014
5 Sa 427/13
Normen:
EStG § 38 Abs. 2 S. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 1; BGB § 426; BRTV-Bau § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2185/12

Erstattungsanspruch der Arbeitgeberin für die Zahlung einer dem Arbeitnehmer obliegenden SteuerschuldZahlungsklage der Arbeitgeberin bei unerheblichen Darlegungen des Arbeitnehmer zum tariflichen Verfall des Anspruchs

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 427/13

DRsp Nr. 2016/2971

Erstattungsanspruch der Arbeitgeberin für die Zahlung einer dem Arbeitnehmer obliegenden Steuerschuld Zahlungsklage der Arbeitgeberin bei unerheblichen Darlegungen des Arbeitnehmer zum tariflichen Verfall des Anspruchs

1.Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ist grundsätzlich der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer; die Zahlung der Lohnsteuer erfolgt gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG im Wege des Einbehalts vom Arbeitslohn sowie gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG dadurch, dass die Arbeitgeberin die Lohnsteuer an das Finanzamt abführt. 2. Nach § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG sind Arbeitgeberin und Arbeitnehmer Gesamtschuldner in Bezug auf die Zahlung der Lohnsteuer. 3. Auch wenn der Arbeitgeberin für einen Lohnsteuerabzug kein laufender Arbeitslohn (mehr) zur Verfügung steht, kann die Arbeitgeberin die Erstattung der von ihr für den Arbeitnehmer bezahlten Lohnsteuer verlangen, wenn sie von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat; das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt, da auch in diesen Fällen die Arbeitgeberin eine letztlich allein den Arbeitnehmer treffende Steuerschuld erfüllt.