Auf die Revision der Beklagen werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 und des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2017 aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
I
Die klagende Krankenkasse begehrt die Feststellung, dass die beklagte Berufsgenossenschaft die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des Fahrradunfalls ist, den die Verletzte am 3.9.2014 erlitten hat.
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