BSG - Urteil vom 10.08.2021
B 2 U 1/20 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB V § 11 Abs. 5; SGB X § 44; SGB X § 105; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGG § 170 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 6/18
SG Hamburg, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 328/16

Erstattungsanspruch der gesetzlichen Krankenkasse gegen den Unfallversicherungsträger auf Erstattung an den Verletzten gewährter LeistungenUnzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Erlass eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides gegenüber der Verletzten

BSG, Urteil vom 10.08.2021 - Aktenzeichen B 2 U 1/20 R

DRsp Nr. 2021/18208

Erstattungsanspruch der gesetzlichen Krankenkasse gegen den Unfallversicherungsträger auf Erstattung an den Verletzten gewährter Leistungen Unzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Erlass eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheides gegenüber der Verletzten

Die Feststellungsklage einer Krankenkasse, dass eine Berufsgenossenschaft zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung eines Unfalls ist, ist nach einer bestandskräftigen Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls unzulässig.

Auf die Revision der Beklagen werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 und des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2017 aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB V § 11 Abs. 5; SGB X § 44; SGB X § 105; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGG § 170 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Die klagende Krankenkasse begehrt die Feststellung, dass die beklagte Berufsgenossenschaft die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des Fahrradunfalls ist, den die Verletzte am 3.9.2014 erlitten hat.