BSG - Urteil vom 13.12.2016
B 1 KR 25/16 R
Normen:
SGB X § 102 Abs. 1; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 7; SGB VII §§ 26 ff.; SGB V § 11 Abs. 4; SGB V § 11 Abs. 5; SGB V § 27; SGG § 130 Abs. 1; SGG § 130 Abs. 2; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 170 Abs. 5; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 126/12
SG Dresden, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 63/10

Erstattungsanspruch der Unfallkasse gegen die Krankenkasse als unzuständiger LeistungsträgerKeine Schutzwürdigkeit als vorleistender Träger bei ursprünglicher Leistungsbewilligung und späterer Ablehnung

BSG, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 25/16 R

DRsp Nr. 2017/2206

Erstattungsanspruch der Unfallkasse gegen die Krankenkasse als unzuständiger Leistungsträger Keine Schutzwürdigkeit als vorleistender Träger bei ursprünglicher Leistungsbewilligung und späterer Ablehnung

Der faktisch in Vorleistung getretene (vermeintlich unzuständige) Leistungsträger ist weniger schutzwürdig als der Leistungsträger, der von diesem auf Erstattung in Anspruch genommen wird. Dem Erstattungsbegehren des (vermeintlich unzuständigen) Leistungsträgers nach § 105 SGB X geht nämlich ein Verwaltungsverfahren voraus, in dem dieser seine Leistungszuständigkeit prüfte und (zunächst) bejahte. Bejaht ein solcher Leistungsträger danach seine Zuständigkeit und bewilligt er dem Berechtigten Sozialleistungen, setzt er selbst die Ursache für den späteren Erstattungsstreit, falls dieser im Nachhinein zur Auffassung gelangt, doch nicht leistungszuständig zu sein. Der Umstand, dass der Erstattungsstreit aus der Sphäre des Erstattung begehrenden Trägers herrührt, ist ein wesentlicher Grund für die Auffassung, dass dem auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger der Einwand erhalten bleiben muss, bestandskräftig über den Leistungsanspruch des Versicherten entschieden zu haben.