BAG - Urteil vom 21.11.2007
10 AZR 481/06
Normen:
BGB § 242 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12. November 1986 i.d.F. vom 11. Februar 1991, 6. März 1992 und 19. Mai 1992 [VTV 1991/1992]) § 34 § 43 Abs. 1 § 45 § 46 Abs. 1, 5 § 49 Abs. 1, (VTV vom 12. November 1986 in der am 1.Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung vom 10. September 1992 [VTV 1993/1994]) § 43 Abs. 1 § 46 Abs. 1 § 48 Abs. 1, 3 § 49 Abs. 1 § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 296 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 910/05
ArbG Berlin, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 73354/04

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für Lohnausgleich und ausgezahlte Urlaubsvergütung; Erfüllung der tariflichen Meldepflicht und ausgeglichenes Beitragskonto als Voraussetzungen für die Erstattung

BAG, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 481/06

DRsp Nr. 2008/1879

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für Lohnausgleich und ausgezahlte Urlaubsvergütung; Erfüllung der tariflichen Meldepflicht und ausgeglichenes Beitragskonto als Voraussetzungen für die Erstattung

Orientierungssätze: 1. Ist tariflich geregelt, dass Erstattungsforderungen des Arbeitgebers für Lohnausgleich und Urlaubsgeld mit der Maßgabe zweckgebunden sind, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle des Sozialkassenbeitrags bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo aufweist und der Arbeitgeber seiner Meldepflicht entsprochen hat, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung, wenn er entgegen seiner tariflichen Verpflichtung die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum erst nach dem Verfall der Beitragsansprüche für diesen Zeitraum meldet. 2. Ein ausgeglichenes Beitragskonto im Tarifsinne liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber Beitragsmeldungen nicht tarifgerecht abgibt, zur Zahlung von tariflich nicht vorgesehenen Mindestbeiträgen verurteilt wird und nur diese entrichtet.