LSG Bayern, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 83/06
SG Landshut, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 281/04
Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers bei medizinischen Rehabilitationsleistungen, nachrangige Zuständigkeit bei irrtümlicher Annahme der Zuständigkeit, Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe bei Altersteilzeit
BSG, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 34/06 R
DRsp Nr. 2008/3934
Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers bei medizinischen Rehabilitationsleistungen, nachrangige Zuständigkeit bei irrtümlicher Annahme der Zuständigkeit, Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe bei Altersteilzeit
1. § 14 Abs. 4SGB IX schließt die Anwendung des § 104SGB X nicht aus. Vielmehr lässt er grundsätzlich die Erstattungsregelungen der §§ 102ff SGB X unberührt, verdrängt sie nur teilweise und begründet im Zusammenspiel mit § 14 Abs. 1 und 2SGB IX eine nachrangige Zuständigkeit.2. Der Träger, der irrtümlich seine Zuständigkeit bejaht, wird nicht dauerhaft mit den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme belastet. Er wird aber auch nicht wie ein vorleistungspflichtiger oder zweitangegangener Träger in der Rechtsfolge privilegiert, sondern erhält Erstattung nur im Umfang des § 104 Abs. 3SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.3. Nach § 12SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird. Diese Voraussetzung sind für einen Versicherten, der lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von seinem Arbeitgeber in der letzten Aktivphase der Altersteilzeit bezieht, nicht erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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