BSG - Urteil vom 26.06.2007
B 1 KR 34/06 R
Normen:
AltTZG (1996) § 10 Abs. 1 S. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 8 Abs. 3 ; SGB III § 22 Abs. 2 ; SGB IX § 14 Abs. 1 § 14 Abs. 2, 4 § 7 ; SGB V § 40 Abs. 1, 2, 4 ; SGB VI § 10 Abs. 1 § 101 § 11 Abs. 2a Nr. 1 § 12 Abs. 1 Nr. 4a § 31 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; SGB X § 102 Abs. 2 § 103 Abs. 1 § 104 Abs. 1, 3 § 105 Abs. 1 § 106 Abs. 1 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 98, 267
NZS 2008, 436
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 83/06
SG Landshut, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 281/04

Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers bei medizinischen Rehabilitationsleistungen, nachrangige Zuständigkeit bei irrtümlicher Annahme der Zuständigkeit, Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe bei Altersteilzeit

BSG, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 34/06 R

DRsp Nr. 2008/3934

Erstattungsanspruch des erstangegangenen Leistungsträgers bei medizinischen Rehabilitationsleistungen, nachrangige Zuständigkeit bei irrtümlicher Annahme der Zuständigkeit, Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe bei Altersteilzeit

1. § 14 Abs. 4 SGB IX schließt die Anwendung des § 104 SGB X nicht aus. Vielmehr lässt er grundsätzlich die Erstattungsregelungen der §§ 102ff SGB X unberührt, verdrängt sie nur teilweise und begründet im Zusammenspiel mit § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX eine nachrangige Zuständigkeit. 2. Der Träger, der irrtümlich seine Zuständigkeit bejaht, wird nicht dauerhaft mit den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme belastet. Er wird aber auch nicht wie ein vorleistungspflichtiger oder zweitangegangener Träger in der Rechtsfolge privilegiert, sondern erhält Erstattung nur im Umfang des § 104 Abs. 3 SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. 3. Nach § 12 SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird. Diese Voraussetzung sind für einen Versicherten, der lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von seinem Arbeitgeber in der letzten Aktivphase der Altersteilzeit bezieht, nicht erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: