LSG Hessen - Urteil vom 17.12.2007
L 1 KR 110/06
Normen:
SGB IX § 33 Abs. 6 § 41 ; SGB V § 37 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 43/04

Erstattungsanspruch des für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträgers bei Leistungen zur häuslichen Krankenpflege

LSG Hessen, Urteil vom 17.12.2007 - Aktenzeichen L 1 KR 110/06

DRsp Nr. 2008/8911

Erstattungsanspruch des für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträgers bei Leistungen zur häuslichen Krankenpflege

Nach § 33 Abs. 6 SGB IX ist der für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständige Rehabilitationsträger nicht auch umfänglich für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig (hier: Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form von mittäglichen Insulininjektionen bei Tätigkeit des Krankenversicherten in einer Werkstatt für behinderte Menschen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 33 Abs. 6 § 41 ; SGB V § 37 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Gießen, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 43/04