LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.11.2021
L 9 SO 302/19
Normen:
SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 2 S. 1; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 104 Abs. 3; SGB X a.F. § 104 Abs. 4 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SO 527/18

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers als erstangegangener Rehabilitationsträger - hier über gewährte Leistungen der Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen nach dem SGB XIIAnforderungen an das Weiterleitungsgebot gemäß § 14 SGB IX

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen L 9 SO 302/19

DRsp Nr. 2022/1508

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers als erstangegangener Rehabilitationsträger – hier über gewährte Leistungen der Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen nach dem SGB XII Anforderungen an das Weiterleitungsgebot gemäß § 14 SGB IX

1. Ein Sozialhilfeträger missachtet nicht das Weiterleitungsgebot gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wenn er in positiver Kenntnis von seiner Zuständigkeit an den Berechtigten geleistet oder er pflichtwidrig eine Zuständigkeitsprüfung unterlassen hat. 2. Eine Pflicht zur Aufklärung für die Feststellung des zuständigen Leistungsträgers besteht nicht, wenn im Antrag des Berechtigten keine konkreten Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers vorhanden sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.05.2019 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.524,70 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auf 13.524,70 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 2 S. 1; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 104 Abs. 3; SGB X a.F. § 104 Abs. 4 S. 1 und S. 3;

Tatbestand