BVerwG - Urteil vom 23.01.2014
5 C 10.13
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; BAföG § 46; HärteV § 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 24.04.2012
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1354/12

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bzgl. der Kosten der Unterbringung eines körperlich und geistig behinderten Schülers in dem Internat einer Förderschule

BVerwG, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 5 C 10.13

DRsp Nr. 2014/5456

Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bzgl. der Kosten der Unterbringung eines körperlich und geistig behinderten Schülers in dem Internat einer Förderschule

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2012 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20 887,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Normenkette:

SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; BAföG § 46; HärteV § 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines sozialrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs.