LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2017
L 7 SO 2669/15
Normen:
SGB X § 105; SGB XII § 41; SGB XII § 53; SGB XII § 75; SGB XII § 98 Abs. 5; SGB VIII § 10 Abs. 4; SGB VIII § 35a; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2162/14

Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers im Sinne von § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IXAnforderungen an eine rechtmäßige Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII durch einen ambulanten DienstZuständigkeit beim Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 2669/15

DRsp Nr. 2017/8740

Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers im Sinne von § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX Anforderungen an eine rechtmäßige Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII durch einen ambulanten Dienst Zuständigkeit beim Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten

1. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat. Eine rechtmäßige Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch einen ambulanten Dienst im Sinne des § 75 Abs. 1 S. 2 SGB XII setzt regelmäßig voraus, dass der Hilfeempfänger dem Leistungsbringer überhaupt vertraglich ein Entgelt schuldet, das der Sozialhilfeträger übernehmen kann.