BSG - Urteil vom 26.06.2007
B 1 KR 36/06 R
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1, 2, 4 S. 1, 2, 3 § 26 § 5 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 ; SGB V § 107 Abs. 2 § 40 Abs. 2 ; SGB VI § 15 Abs. 1 ; SGB X § 102 ;
Fundstellen:
BSGE 98, 277
NZS 2008, 478
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 50/06
SG Mainz, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 350/04

Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei einem Anspruch auf Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation, Notwendigkeit der Durchführung unter ständiger ärztlicher Verantwortung

BSG, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 36/06 R

DRsp Nr. 2008/10960

Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei einem Anspruch auf Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation, Notwendigkeit der Durchführung unter ständiger ärztlicher Verantwortung

Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen eine Krankenkasse wegen Gewährung medizinischer Rehabilitation an einen Versicherten ist ein Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse. Der Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation setzt dabei voraus, dass diese notwendig unter ständiger ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden muss. Lediglich die Gewährung von Unterkunft in einem nicht gefährdenden Milieu mit Anleitung zur Bewältigung lebenspraktischer und beruflicher Anforderungen reicht nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 1, 2, 4 S. 1, 2, 3 § 26 § 5 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 ; SGB V § 107 Abs. 2 § 40 Abs. 2 ; SGB VI § 15 Abs. 1 ; SGB X § 102 ;

Gründe:

I. Der klagende Landkreis begehrt von der beklagten Krankenkasse Erstattung der Kosten einer der Versicherten gewährten Adaptionsmaßnahme.