BSG - Urteil vom 27.06.2012
B 6 KA 33/11 R
Normen:
SGB V § 85;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 5010/07
SG München, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 5367/05

Erstattungsanspruch einer Krankenkasse gegenüber einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung wegen einer überzahlten Gesamtvergütung

BSG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 33/11 R

DRsp Nr. 2012/18298

Erstattungsanspruch einer Krankenkasse gegenüber einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung wegen einer überzahlten Gesamtvergütung

1. Der Anspruch einer Krankenkasse auf teilweise Erstattung der gezahlten Gesamtvergütung kann nur bei Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vergütungsregelung bestehen. Dies setzt einen qualifizierten Rechtsverstoß voraus, dh die offensichtliche Missachtung eines eindeutigen strikt-verbindlichen Verbots (stRspr des Senats). 2. Ein qualifizierter Rechtsverstoß ist nicht gegeben, wenn verschiedene Auslegungen der Rechtsgrundlage der Vergütungsvereinbarung in Betracht kommen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2010 geändert; die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Februar 2007 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 85;

Gründe:

I

Die klagende Betriebskrankenkasse (BKK) mit Sitz in Baden-Württemberg begehrt von der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) Bayerns eine Erstattungszahlung wegen überzahlter Gesamtvergütung im Jahr 2003.