BSG - Urteil vom 16.10.1991
11 RAr 23/91
Normen:
AFG § 128a S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 69, 280
SozR 3-4100 § 128a Nr. 5

Erstattungsanspruch nach § 128a AFG bei Verzicht auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot

BSG, Urteil vom 16.10.1991 - Aktenzeichen 11 RAr 23/91

DRsp Nr. 1998/7655

Erstattungsanspruch nach § 128a AFG bei Verzicht auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot

1. Der Arbeitgeber ist durch die Bundesanstalt für Arbeit darüber zu belehren, daß er den Erstattungsanspruch aus § 128a AFG durch Verzicht auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot abwenden kann. Diese Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit hängt nicht vom Umfang der Vermittlungsbehinderung durch das Wettbewerbsverbot ab.2. Nur wenn die unterbliebene Belehrung über die Möglichkeit des Verzichts auf das Wettbewerbsverbot ursächlich dafür geworden ist, daß der Arbeitgeber nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichtet hat, entfällt der Erstattungsanspruch aus § 128a AFG.3. Die erforderlichen Feststellungen treffen die Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung des Verhaltens und des Vorbringens des Arbeitgebers in freier Beweiswürdigung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128a S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist ein Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach § 128a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Höhe von 8.317,31 DM.