VG Freiburg - Urteil vom 09.01.2018
4 K 8757/17
Normen:
SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 2;

Erstattungsanspruch; Unfallversicherungsbeiträge

VG Freiburg, Urteil vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 4 K 8757/17

DRsp Nr. 2019/1722

Erstattungsanspruch; Unfallversicherungsbeiträge

1. Der Anspruch auf Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen aus § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII steht der Pflegeperson selbst zu (im Anschluss an VG Köln, Urt. v. 20.12.2007 - 26 K 4302/06 -, juris Rn. 19 ff.). 2. Die rückwirkende Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII findet ihre zeitliche Begrenzung erst mit Eintritt der Verjährung.

Soweit die Kläger die Klage (hinsichtlich der Unfallversicherungsbeiträge 2017) zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.01.2018 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Unfallversicherungsbeiträge für die Jahre 2013 bis 2016 (in Höhe von 880,60 Euro) zu übernehmen.

Die Kläger tragen 1/5 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, die Beklagte 4/5.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Übernahme von Unfallversicherungsbeiträgen im Rahmen einer von ihnen geleisteten Hilfe zur Erziehung.