BSG - Urteil vom 11.11.2004
B 9 VG 2/04 R
Normen:
BVG § 35 Abs. 1 ; BliGG ST § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 1 Abs. 1 ; GG Art. 70 Art. 74 ; SGB I § 68 Nr. 7 ; SGB X § 103 Abs. 1 § 107 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 93, 290
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 (5) VG 6/00
SG Dessau - S 5 VG 1/97 - 18.10.1999,

Erstattungsansprüche beim Landesblindengeld

BSG, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen B 9 VG 2/04 R

DRsp Nr. 2005/5305

Erstattungsansprüche beim Landesblindengeld

Dem für das Blindengeld zuständigen Land steht gemäß § 103 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen das für die Gewaltopferentschädigung zuständige Land zu, wenn das Landesblindengeld entfällt, weil der Blinde als Gewaltopfer rückwirkend Versorgungsleistungen zum Ausgleich von durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen erhält. Voraussetzung ist, dass das Blindengeld auf Grund einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift als Sozialleistung im Sinne des SGB anzusehen ist. In diesem Fall gilt der Anspruch des Gewaltopfers auf die betreffenden Versorgungsleistungen gegen das zuständige Land als erfüllt, da § 107 SGB X im Bereich des als besonderer Teil des SGB geltenden Opferentschädigungsgesetzes anwendbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 35 Abs. 1 ; BliGG ST § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 1 Abs. 1 ; GG Art. 70 Art. 74 ; SGB I § 68 Nr. 7 ; SGB X § 103 Abs. 1 § 107 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob vom Beklagten für die Vergangenheit geschuldete Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) an den durch eine Gewalttat erblindeten Kläger oder an den Beigeladenen auszuzahlen sind, der dem Kläger Landesblindengeld gewährt hat.