KO § 30 Nr. 2; KO § 30 Nr.2, § 31 Nr.2, § 32 a; SGB IV § 26 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 731
BGHR KO § 30 Nr. 2 Inkongruente Deckung 1
BGHR SGB IV § 26 Abs. 2 Arbeitnehmeranteil 1
BGHR ZPO § 519b Abs. 1 Begründungsschrift 1
DRsp IV(438)227a-c
KTS 1990, 477
MDR 1990, 915
NJW 1990, 2687
WM 1990, 649
ZIP 1990, 459
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,
Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den Sozialversicherungsträger abgeführter Arbeitnehmeranteile im Konkurs
BGH, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen IX ZR 149/88
DRsp Nr. 1992/1389
Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den Sozialversicherungsträger abgeführter Arbeitnehmeranteile im Konkurs
»1. Sind von der späteren Gemeinschuldnerin Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Bezügen eines nicht sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführers einbehalten und abgeführt worden, so steht insoweit - anders als bei Arbeitgeberanteilen - ein von dem Sozialversicherungsträger zurückerstatteter Betrag dem "angeblichen Arbeitnehmer" und nicht der Konkursmasse zu.2. Eine Gläubigerbenachteiligung kann dann vorliegen, wenn Kreditmittel der späteren Gemeinschuldnerin für eine inkongruente Befriedigung und nicht in anderer Weise zum Nutzen des Geschäftsbetriebs verwendet werden.«
Normenkette:
KO § 30 Nr. 2; KO § 30 Nr.2, § 31 Nr.2, § 32 a; SGB IV § 26 Abs. 2;
Tatbestand:
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