LAG Köln - Beschluss vom 01.09.2004
2 (7) Ta 232/04
Normen:
ZPO § 91 ; BRAGO § 53 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7489/02

Erstattungsfähige Kosten der Unterbevollmächtigung für auswärtigen Termin bei kurzfristiger Berufungsrücknahme

LAG Köln, Beschluss vom 01.09.2004 - Aktenzeichen 2 (7) Ta 232/04

DRsp Nr. 2005/1137

Erstattungsfähige Kosten der Unterbevollmächtigung für auswärtigen Termin bei kurzfristiger Berufungsrücknahme

»Ist die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten günstiger als die hypothetischen Reisekosten zum auswärtigen Termin, so sind die Gebühren des Unterbevollmächtigten jedenfalls bei erst kurz vor dem Termin erfolgter Berufungsrücknahme erstattungsfähig, obwohl Reisekosten nicht angefallen wären. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Wahl eines am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten eine Informationsreise der Partei notwenig geworden wäre und diese ebenfalls höhere Kosten verursacht hätte, als die Beauftragung des Unterbevollmächtigten.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; BRAGO § 53 ;

Gründe: