Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kosten des Vorverfahrens
SG Berlin, vom 08.11.2010 - Aktenzeichen S 164 SF 808/09 E
DRsp Nr. 2010/22905
Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kosten des Vorverfahrens
Die Hinzuziehungsnotwendigkeit eines Bevollmächtigten für ein sozialgerichtliches Klageverfahren regelt § 193 Abs. 3SGG ausdrücklich. Danach ist die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes stets erstattungsfähig. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren sind hiervon auch die Kosten eines Vorverfahrens, dem ein Klageverfahren nachgefolgt ist, mit umfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]