SG Berlin vom 08.11.2010
S 164 SF 808/09 E
Normen:
SGG § 193 Abs. 2; SGG § 193 Abs. 3;

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kosten des Vorverfahrens

SG Berlin, vom 08.11.2010 - Aktenzeichen S 164 SF 808/09 E

DRsp Nr. 2010/22905

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kosten des Vorverfahrens

Die Hinzuziehungsnotwendigkeit eines Bevollmächtigten für ein sozialgerichtliches Klageverfahren regelt § 193 Abs. 3 SGG ausdrücklich. Danach ist die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes stets erstattungsfähig. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren sind hiervon auch die Kosten eines Vorverfahrens, dem ein Klageverfahren nachgefolgt ist, mit umfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 2; SGG § 193 Abs. 3;