LSG Sachsen - Beschluss vom 25.10.2018
L 1 KA 9/17
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 162 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 311/15

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten in einer vertragsärztlichen ZulassungssacheErstattung der außergerichtlichen Kosten eines BeigeladenenErstattung ohne Antragstellung des BeigeladenenBilligkeitsentscheidung

LSG Sachsen, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen L 1 KA 9/17

DRsp Nr. 2018/16726

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten in einer vertragsärztlichen Zulassungssache Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen Erstattung ohne Antragstellung des Beigeladenen Billigkeitsentscheidung

1. Trotz einer im Ergebnis erfolgreichen Antragstellung kann die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen unbillig sein.2. In besonderen Fällen kann auch ohne Antragstellung des Beigeladenen und ohne besondere Förderung des Verfahrens durch ihn eine Billigkeitsentscheidung zu seinen Gunsten angezeigt sein.3. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Beigeladener durch seinen Widerspruch im Widerspruchsverfahren eine für ihn vorteilhafte Entscheidung erstritten hatte, ohne dass die durch die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten entstandenen Kosten für erstattungsfähig erklärt worden waren, und die dagegen gerichtete Klage eines Dritten ohne Erfolg geblieben ist.

I. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten, die den Beigeladenen im Berufungsverfahren entstanden sind, hat die Klägerin nicht zu erstatten.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 172.192,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 162 Abs. 3;

Gründe:

I.