LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.02.2003
3 Ta 22/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 5 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 103 ; ZPO § 104 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 292/01

Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 22/03

DRsp Nr. 2003/9410

Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung

Auch wenn die Berufung zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt wurde, ist jedenfalls eine Gebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig, wenn sie vor ihrer Begründung wieder zurückgenommen wird.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; ZPO § 5 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 103 ; ZPO § 104 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die Antragssteller und Beklagten zu 4 und 5 des Ausgangsverfahrens die Erstattung einer 13/20-Prozessgebühr im Berufungsverfahren verlangen können, nachdem sie vor Begründung der Berufung und deren Rücknahme durch Schriftsatz des Antragsgegners und Klägers beim Landesarbeitsgericht die Zurückweisung der Berufung beantragt haben.