LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.11.2015
2 Ta 478/14
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 1; ArbGG § 78; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3037/09

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Ermittlung des baugewerblich relevanten Teils abgerechneter Arbeitsstunden eingeschalteten Dritten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 478/14

DRsp Nr. 2016/5193

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Ermittlung des baugewerblich relevanten Teils abgerechneter Arbeitsstunden eingeschalteten Dritten

Schaltet ein Unternehmer im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Zahlung von Beiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zur Ermittlung des baugewerblich relevanten Anteils in abgerechneten und geleisteten Arbeitsstunden einen Dritten ein, so handelt es sich bei den dabei entstehenden Kosten jedenfalls dann um einen nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand, wenn er sich dessen Hilfe mangels eigener kaufmännischer Ausbildung und damit fehlender Kenntnisse auch bereits zuvor zur Angebotserstellung bedient hatte. Der Unternehmer muss sich in diesem Fall dessen Kenntnisse und Sachkunde wie ansonsten bei eigenen Mitarbeitern zurechnen lassen. Ein "Abwälzen" der entstandenen Kosten auf den Prozessgegner scheidet aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO § 567 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 1; ArbGG § 78; ZPO § 91;

Gründe

I.